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BGH, 03.11.2009 - 3 StR 433/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 344 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
Unzulässige Revision (fehlende Begründung; fehlende Anträge) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Revision bei fehlendem Revisionsantrag und fehlender Begründung der Revision
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Revision bei fehlendem Revisionsantrag und fehlender Begründung der Revision
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 196
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.11.2014 - 3 StR 430/14
Bedeutungslosigkeit der erneuten Revisionseinlegung nach Verwerfung
Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass den Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Januar und vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom 8. Februar 2007 abschließend entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09, vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11, juris Rn. 3;… vom 22. August 2012 - 4 StR 299/12, juris Rn. 5). - BGH, 09.05.2012 - 4 StR 649/11
Unzulässige Revision (mangelnde Beschwer nach dem Urteilstenor); exklusive …
Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten vom 8. Februar 2012, mit dem er erneut "Einspruch" gegen das Urteil eingelegt hat, kommt keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 13. August 2011 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2011 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09 Rn. 3). - BGH, 22.08.2012 - 4 StR 299/12
Unzulässigkeit der Revision (Verspätung; Entscheidung des Revisionsgerichts); …
Der vom Verteidiger unter dem 22. Juni 2012 eingelegten Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil ein Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingelegt war und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2012 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09 Rn. 3).